- 5051 - 1331. Oktober 2. Glogau (dat.). in crast. s. Remig. Johann, König von Böhmen und Polen, Graf von Luxemburg, bestätigt auf Bitten der Stadt Glogau alle die ihr von den Glogauer Herzögen ertheilten Privilegien und gelobt, dass die Stadt und ihre Bürger mit dem ganzen Gebiet zu keiner Zeit auf irgend welche Weise von ihm und seinen Erben und der Krone seines Reiches sowie auch nicht von der Herrschaft der Stadt und des Fürstenthums Breslau entfremdet, sondern vielmehr unter seiner und seiner Erben Gewalt behalten werden solle. Ferner gewährt er den Glogauer Bürgern, weil sie unter den Friedensstörern schwer zu leiden haben, das Privileg, dass die in Stadt und Land Glogau geächteten Friedbrecher in seinen Breslauer, Glatzer und Görlitzer Territorien der Gerechtigkeit überliefert weiden sollen, sowie die Befugniss, da sie durch Schuldenverluste vielen Schaden erlitten haben, jeden säumigen adligen Schuldner bei Nichtinnehaltung seiner Verpflichtungen mit Hülfe des jeweiligen Pflegers oder des Hauptmanns zu pfänden. O. Z. Glogauer Privilegienbuch im dortigen Stadtarch. genannt Liber niger Bd. I, 217 mit nicht einwandsfreiem Text. Fehlerhafter Abdruck aus der Konfirmation Herzog Heinrichs von Glogau v. J. 1349, wo der auffällige Umstand hervorzuheben ist, dass der Absatz, in welchem König Johann gelobt, Stadt und Land Glogau nie zu entfremden, weggelassen ist, bei Minsberg, Gesch. der Stadt und Festung Gross-Glogau I, 337. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |